Anspruchsdauer nach Alter: die Regeln des § 147 SGB III
Zwei Zahlen bestimmen Ihre Monate: das Alter bei Anspruchsentstehung und die versicherungspflichtigen Monate der letzten fünf Jahre.
Aktualisiert am · Mottalib Radif · Redaktionelle Grundsätze
Die Tabelle
| Versicherungspflichtige Monate in den letzten 5 Jahren | Alter | Anspruch |
|---|---|---|
| 12 | alle | 6 Monate |
| 16 | alle | 8 Monate |
| 20 | alle | 10 Monate |
| 24 | alle | 12 Monate |
| 30 | ab 50 | 15 Monate |
| 36 | ab 55 | 18 Monate |
| 48 | ab 58 | 24 Monate |
Die Tabelle aus § 147 Abs. 2 SGB III ist eine Treppe ohne Zwischenstufen. Wer 23 Monate versichert war, landet auf der Stufe für 20 Monate und erhält 10 Monate Arbeitslosengeld, nicht 11,5. Wer 29 Monate vorweist und 50 Jahre alt ist, bekommt 12 Monate, weil die 15-Monats-Stufe erst mit dem 30. Versicherungsmonat erreicht wird. Die Faustregel „ein Monat ALG für zwei Monate Beitrag“ stimmt also nur an den Stufengrenzen. In der Praxis lohnt es sich, den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung um wenige Tage zu verschieben, wenn dadurch eine Stufe erreicht wird – etwa wenn das Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats endet und der 24. Versicherungsmonat erst am Monatsende voll wäre.
Welche Zeiten als Versicherungspflicht zählen
Gezählt werden alle Monate mit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anspruchsentstehung. Dazu gehören:
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch in Teilzeit und unabhängig von der Höhe des Entgelts. Minijobs zählen nicht, weil sie versicherungsfrei sind.
- Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht bestand.
- Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag des Kindes, wenn Sie vorher versichert waren.
- Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr.
- Freiwillige Weiterversicherung als Selbstständiger oder als Beschäftigter ausserhalb der EU (Antragspflichtversicherung).
- Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Stunden wöchentlich, wenn die Pflegekasse Beiträge zahlt.
Nicht gezählt werden Zeiten des ALG-Bezugs selbst, Studium, Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus ohne Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit ohne Antragspflichtversicherung und Beamtenverhältnisse. Wer nach einer längeren Lücke zurückkehrt, erreicht daher oft nur die unteren Stufen, selbst bei jahrzehntelanger Erwerbsbiografie.
Anwartschaftszeit: die Eintrittskarte
Voraussetzung für jeden Anspruch ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III: mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung. Diese 30 Monate werden vom Tag der Arbeitslosmeldung zurückgerechnet. Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte, etwa in Kultur und Medien, genügen 6 Monate, wenn die Verträge in der Rahmenfrist überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Entgelt der letzten zwölf Monate die Bezugsgrösse nicht übersteigt.
Die Rahmenfrist verlängert sich nicht, wenn Sie krank oder in Elternzeit waren – anders als bei der Rentenversicherung. Wer nach 20 Monaten Elternzeit ohne Beschäftigung arbeitslos wird, hat in den 30 Monaten Rahmenfrist nur 10 Monate Beschäftigung und damit keinen Anspruch, obwohl die Kindererziehungszeit bis zum dritten Geburtstag als Versicherungspflicht gilt. In solchen Fällen hilft nur der Blick in den Einzelfall: Die drei Jahre Kindererziehung gelten nämlich ihrerseits als Versicherungspflichtzeit und schliessen die Lücke, wenn vorher eine Beschäftigung bestand.
Das Alter am Stichtag
Für die verlängerten Stufen ab 50, 55 und 58 Jahren zählt das Lebensalter am Tag, an dem der Anspruch entsteht. Das ist der erste Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit. Ein Beispiel: Ihr Vertrag endet am 31. März, Sie werden am 10. April 50 Jahre alt. Melden Sie sich am 1. April arbeitslos, gelten Sie als 49 und erhalten maximal 12 Monate. Melden Sie sich erst am 10. April, beginnt der Anspruch mit 50 Jahren und Sie erhalten bei 30 Versicherungsmonaten 15 Monate. Die neun Tage ohne Leistung sind schnell aufgeholt.
Vorsicht bei dieser Gestaltung: Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, sonst droht keine Sperrzeit, wohl aber ein Leistungsverlust für die Tage davor. Und die Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Vertragsende bleibt Pflicht. Sprechen Sie das Vorhaben mit der Agentur ab; eine spätere Arbeitslosmeldung ist zulässig, die Tage dazwischen werden schlicht nicht bezahlt.
Beispiele
| Situation | Anspruchsdauer |
|---|---|
| 32 Jahre, 20 Monate Beschäftigung nach dem Studium | 10 Monate |
| 45 Jahre, durchgehend beschäftigt (60 Monate) | 12 Monate |
| 50 Jahre, 28 Monate in 5 Jahren | 12 Monate |
| 52 Jahre, 30 Monate | 15 Monate |
| 55 Jahre, 40 Monate | 18 Monate |
| 58 Jahre, 48 Monate | 24 Monate |
| 61 Jahre, 47 Monate | 18 Monate |
Die letzte Zeile zeigt die Treppe im Extrem: 61 Jahre und 47 Versicherungsmonate ergeben 18 Monate, weil die 24-Monats-Stufe 48 Monate verlangt. Ein einziger fehlender Monat kostet hier ein halbes Jahr Leistung.
Restanspruch: was von früher übrig bleibt
Haben Sie einen früheren Anspruch nicht ausgeschöpft, weil Sie eine neue Stelle gefunden haben, bleibt der Rest vier Jahre lang erhalten (§ 147 Abs. 4 SGB III). Werden Sie in dieser Zeit erneut arbeitslos und haben inzwischen wieder die Anwartschaft erfüllt, addiert die Agentur den Restanspruch zum neuen Anspruch, höchstens bis zur altersabhängigen Höchstdauer. Wer mit 55 Jahren nach 10 von 18 Monaten eine Stelle antritt, diese nach 14 Monaten verliert und dann 58 ist, hat Anspruch auf 8 Restmonate plus den neuen Anspruch aus 14 Monaten (also 6 Monate), zusammen 14 Monate – nicht 24, weil dafür 48 neue Versicherungsmonate nötig wären. Massgebend für die Höhe ist dann in der Regel das neue, höhere Bemessungsentgelt, wenn es günstiger ist.
Kürzungen und Erlöschen
Eine Sperrzeit von 12 Wochen (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund) kürzt die Dauer um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer, mindestens aber um die zwölf Wochen. Weitere Sperrzeiten (Arbeitsablehnung, Meldeversäumnis) kürzen um die jeweilige Sperrzeitdauer. Summieren sich die Sperrzeiten auf 21 Wochen, erlischt der Anspruch vollständig (§ 161 SGB III). Ausserdem erlischt ein Anspruch vier Jahre nach seiner Entstehung, auch wenn noch Monate übrig sind, und mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
| Ereignis | Wirkung auf die Dauer |
|---|---|
| Sperrzeit 12 Wochen (Arbeitsaufgabe) | Kürzung um ¼ der Gesamtdauer, mind. 12 Wochen |
| Sperrzeit 3/6/12 Wochen (Arbeitsablehnung) | Kürzung um die Sperrzeitdauer |
| Sperrzeit 1 Woche (Meldeversäumnis) | Kürzung um 1 Woche |
| Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen | Anspruch erlischt |
| Ruhen wegen Abfindung oder Urlaubsabgeltung | Keine Kürzung, nur späterer Beginn |
| Krankengeld während des Bezugs | Keine Kürzung, Anspruch ruht |
| 4 Jahre nach Entstehung | Anspruch erlischt |
Was nach dem Ende kommt
Läuft der Anspruch aus, bleibt die Grundsicherung: Bürgergeld nach dem SGB II, das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wer in den letzten Monaten des ALG-Bezugs mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, erwirbt einen neuen Anspruch. Für Ältere lohnt der Blick auf die Rente: Die Rente für langjährig Versicherte ist ab 63 mit Abschlägen möglich, die Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei ab 64 Jahren und einigen Monaten, je nach Jahrgang. Zeiten des ALG-I-Bezugs zählen dabei als Beitragszeiten, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente, ausser bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Den genauen Endtermin Ihres Anspruchs berechnet der Anspruchsdauer-Rechner.