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Anspruchsdauer nach Alter: die Regeln des § 147 SGB III

Zwei Zahlen bestimmen Ihre Monate: das Alter bei Anspruchsentstehung und die versicherungspflichtigen Monate der letzten fünf Jahre.

Aktualisiert am · Mottalib Radif · Redaktionelle Grundsätze

Die Tabelle

Versicherungspflichtige Monate in den letzten 5 JahrenAlterAnspruch
12alle6 Monate
16alle8 Monate
20alle10 Monate
24alle12 Monate
30ab 5015 Monate
36ab 5518 Monate
48ab 5824 Monate

Die Tabelle aus § 147 Abs. 2 SGB III ist eine Treppe ohne Zwischenstufen. Wer 23 Monate versichert war, landet auf der Stufe für 20 Monate und erhält 10 Monate Arbeitslosengeld, nicht 11,5. Wer 29 Monate vorweist und 50 Jahre alt ist, bekommt 12 Monate, weil die 15-Monats-Stufe erst mit dem 30. Versicherungsmonat erreicht wird. Die Faustregel „ein Monat ALG für zwei Monate Beitrag“ stimmt also nur an den Stufengrenzen. In der Praxis lohnt es sich, den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung um wenige Tage zu verschieben, wenn dadurch eine Stufe erreicht wird – etwa wenn das Arbeitsverhältnis zum 15. eines Monats endet und der 24. Versicherungsmonat erst am Monatsende voll wäre.

Welche Zeiten als Versicherungspflicht zählen

Gezählt werden alle Monate mit Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anspruchsentstehung. Dazu gehören:

  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch in Teilzeit und unabhängig von der Höhe des Entgelts. Minijobs zählen nicht, weil sie versicherungsfrei sind.
  • Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht bestand.
  • Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag des Kindes, wenn Sie vorher versichert waren.
  • Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr.
  • Freiwillige Weiterversicherung als Selbstständiger oder als Beschäftigter ausserhalb der EU (Antragspflichtversicherung).
  • Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens zehn Stunden wöchentlich, wenn die Pflegekasse Beiträge zahlt.

Nicht gezählt werden Zeiten des ALG-Bezugs selbst, Studium, Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus ohne Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit ohne Antragspflichtversicherung und Beamtenverhältnisse. Wer nach einer längeren Lücke zurückkehrt, erreicht daher oft nur die unteren Stufen, selbst bei jahrzehntelanger Erwerbsbiografie.

Anwartschaftszeit: die Eintrittskarte

Voraussetzung für jeden Anspruch ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III: mindestens 12 Monate Versicherungspflicht in der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung. Diese 30 Monate werden vom Tag der Arbeitslosmeldung zurückgerechnet. Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte, etwa in Kultur und Medien, genügen 6 Monate, wenn die Verträge in der Rahmenfrist überwiegend auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Entgelt der letzten zwölf Monate die Bezugsgrösse nicht übersteigt.

Die Rahmenfrist verlängert sich nicht, wenn Sie krank oder in Elternzeit waren – anders als bei der Rentenversicherung. Wer nach 20 Monaten Elternzeit ohne Beschäftigung arbeitslos wird, hat in den 30 Monaten Rahmenfrist nur 10 Monate Beschäftigung und damit keinen Anspruch, obwohl die Kindererziehungszeit bis zum dritten Geburtstag als Versicherungspflicht gilt. In solchen Fällen hilft nur der Blick in den Einzelfall: Die drei Jahre Kindererziehung gelten nämlich ihrerseits als Versicherungspflichtzeit und schliessen die Lücke, wenn vorher eine Beschäftigung bestand.

Das Alter am Stichtag

Für die verlängerten Stufen ab 50, 55 und 58 Jahren zählt das Lebensalter am Tag, an dem der Anspruch entsteht. Das ist der erste Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind: Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung und Anwartschaftszeit. Ein Beispiel: Ihr Vertrag endet am 31. März, Sie werden am 10. April 50 Jahre alt. Melden Sie sich am 1. April arbeitslos, gelten Sie als 49 und erhalten maximal 12 Monate. Melden Sie sich erst am 10. April, beginnt der Anspruch mit 50 Jahren und Sie erhalten bei 30 Versicherungsmonaten 15 Monate. Die neun Tage ohne Leistung sind schnell aufgeholt.

Vorsicht bei dieser Gestaltung: Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, sonst droht keine Sperrzeit, wohl aber ein Leistungsverlust für die Tage davor. Und die Arbeitsuchendmeldung drei Monate vor Vertragsende bleibt Pflicht. Sprechen Sie das Vorhaben mit der Agentur ab; eine spätere Arbeitslosmeldung ist zulässig, die Tage dazwischen werden schlicht nicht bezahlt.

Beispiele

SituationAnspruchsdauer
32 Jahre, 20 Monate Beschäftigung nach dem Studium10 Monate
45 Jahre, durchgehend beschäftigt (60 Monate)12 Monate
50 Jahre, 28 Monate in 5 Jahren12 Monate
52 Jahre, 30 Monate15 Monate
55 Jahre, 40 Monate18 Monate
58 Jahre, 48 Monate24 Monate
61 Jahre, 47 Monate18 Monate

Die letzte Zeile zeigt die Treppe im Extrem: 61 Jahre und 47 Versicherungsmonate ergeben 18 Monate, weil die 24-Monats-Stufe 48 Monate verlangt. Ein einziger fehlender Monat kostet hier ein halbes Jahr Leistung.

Restanspruch: was von früher übrig bleibt

Haben Sie einen früheren Anspruch nicht ausgeschöpft, weil Sie eine neue Stelle gefunden haben, bleibt der Rest vier Jahre lang erhalten (§ 147 Abs. 4 SGB III). Werden Sie in dieser Zeit erneut arbeitslos und haben inzwischen wieder die Anwartschaft erfüllt, addiert die Agentur den Restanspruch zum neuen Anspruch, höchstens bis zur altersabhängigen Höchstdauer. Wer mit 55 Jahren nach 10 von 18 Monaten eine Stelle antritt, diese nach 14 Monaten verliert und dann 58 ist, hat Anspruch auf 8 Restmonate plus den neuen Anspruch aus 14 Monaten (also 6 Monate), zusammen 14 Monate – nicht 24, weil dafür 48 neue Versicherungsmonate nötig wären. Massgebend für die Höhe ist dann in der Regel das neue, höhere Bemessungsentgelt, wenn es günstiger ist.

Kürzungen und Erlöschen

Eine Sperrzeit von 12 Wochen (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund) kürzt die Dauer um mindestens ein Viertel der Gesamtdauer, mindestens aber um die zwölf Wochen. Weitere Sperrzeiten (Arbeitsablehnung, Meldeversäumnis) kürzen um die jeweilige Sperrzeitdauer. Summieren sich die Sperrzeiten auf 21 Wochen, erlischt der Anspruch vollständig (§ 161 SGB III). Ausserdem erlischt ein Anspruch vier Jahre nach seiner Entstehung, auch wenn noch Monate übrig sind, und mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

EreignisWirkung auf die Dauer
Sperrzeit 12 Wochen (Arbeitsaufgabe)Kürzung um ¼ der Gesamtdauer, mind. 12 Wochen
Sperrzeit 3/6/12 Wochen (Arbeitsablehnung)Kürzung um die Sperrzeitdauer
Sperrzeit 1 Woche (Meldeversäumnis)Kürzung um 1 Woche
Sperrzeiten von insgesamt 21 WochenAnspruch erlischt
Ruhen wegen Abfindung oder UrlaubsabgeltungKeine Kürzung, nur späterer Beginn
Krankengeld während des BezugsKeine Kürzung, Anspruch ruht
4 Jahre nach EntstehungAnspruch erlischt

Was nach dem Ende kommt

Läuft der Anspruch aus, bleibt die Grundsicherung: Bürgergeld nach dem SGB II, das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wer in den letzten Monaten des ALG-Bezugs mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, erwirbt einen neuen Anspruch. Für Ältere lohnt der Blick auf die Rente: Die Rente für langjährig Versicherte ist ab 63 mit Abschlägen möglich, die Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei ab 64 Jahren und einigen Monaten, je nach Jahrgang. Zeiten des ALG-I-Bezugs zählen dabei als Beitragszeiten, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente, ausser bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Den genauen Endtermin Ihres Anspruchs berechnet der Anspruchsdauer-Rechner.

Häufige Fragen

Zählt das Alter bei Antragstellung oder bei Entstehung des Anspruchs?

Massgebend ist das Alter bei Entstehung des Anspruchs, also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit mit wirksamer Arbeitslosmeldung — nicht das Alter bei Antragstellung oder bei Zugang der Kündigung. Wer kurz vor dem 50., 55. oder 58. Geburtstag arbeitslos wird, sollte den Zeitpunkt deshalb genau prüfen: ein einziger Tag Unterschied kann drei bis sechs Monate längeren Anspruch bedeuten.

Kann ich einen Restanspruch später nutzen?

Ja. Ein Restanspruch bleibt vier Jahre ab seiner Entstehung erhalten und verfällt erst danach. Werden Sie innerhalb dieser Frist erneut arbeitslos, wird der Rest mit einem neu erworbenen Anspruch zusammengerechnet, allerdings höchstens bis zur Höchstdauer, die Ihrem Alter entspricht. Das lohnt sich vor allem, wenn die neue Beschäftigung kurz war und für sich genommen nur wenige Monate ergäbe.

Was ist nach dem ALG I?

Nach dem Auslaufen des ALG I folgt das Bürgergeld nach SGB II, zuständig ist dann das Jobcenter statt der Agentur für Arbeit. Anders als beim ALG I wird geprüft, ob Sie bedürftig sind: Einkommen der Partnerin oder des Partners und verwertbares Vermögen werden angerechnet. Ab 58 Jahren gelten Sonderregeln für die Vermittlung, und ein vorzeitiger Rentenbeginn kann in Betracht kommen.

Verlängert Krankheit die Anspruchsdauer?

Nein, verlängern tut sie ihn nicht — aber sie verbraucht ihn auch nicht vollständig. Während der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, längstens sechs Wochen, läuft die Anspruchsdauer ganz normal weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des ALG, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit, ohne aufgezehrt zu werden. Nach der Genesung steht der Rest wieder zur Verfügung.

Zählen Zeiten im Ausland?

Ja, innerhalb Europas. Versicherungszeiten in EU- und EWR-Staaten sowie in der Schweiz werden angerechnet, wenn Sie das Formular PD U1 des betreffenden Landes vorlegen und zuletzt in Deutschland versichert waren. Beantragen Sie das Formular frühzeitig, denn die Ausstellung dauert in manchen Ländern mehrere Wochen. Zeiten ausserhalb dieses Raums zählen für die Anwartschaft nicht mit.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

MBA INSEAD · Ingenieur (Mines Saint-Étienne) · Persönliche Finanzen und Sozialrecht

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16