Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld: die Unterschiede
Zwei Systeme, zwei Behörden, zwei Logiken. Was für Sie gilt, hängt von Ihren Beiträgen und Ihrem Bedarf ab.
Aktualisiert am · Mottalib Radif · Redaktionelle Grundsätze
| Arbeitslosengeld I | Bürgergeld | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB III (Versicherung) | SGB II (Grundsicherung) |
| Voraussetzung | 12 Monate Beiträge in 30 Monaten | Hilfebedürftigkeit, erwerbsfähig |
| Höhe | 60 % / 67 % vom pauschalierten Netto, bis ca. 3.300 € | Regelsatz 563 € (2026) + angemessene Miete und Heizung |
| Dauer | 6–24 Monate | unbegrenzt, solange bedürftig |
| Partnereinkommen | unerheblich | wird angerechnet |
| Vermögen | unerheblich | Schonvermögen 15.000 €/Person (Karenzzeit 1 Jahr) |
| Nebenverdienst | 165 € frei, Rest voll angerechnet | 100 € frei, dann 20–30 % frei |
| Behörde | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Steuer | steuerfrei, Progressionsvorbehalt | steuerfrei |
| Rentenbeiträge | ja, auf 80 % des Bemessungsentgelts | nein |
| Krankenversicherung | Agentur zahlt | Jobcenter zahlt |
Zwei Systeme, zwei Ideen
Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Sie haben Beiträge gezahlt, also erhalten Sie im Versicherungsfall eine Leistung, deren Höhe sich nach Ihrem früheren Lohn richtet, ohne dass jemand fragt, wie viel Ihr Partner verdient oder was auf Ihrem Sparkonto liegt. Das Bürgergeld dagegen ist steuerfinanzierte Fürsorge: Es sichert das Existenzminimum, wenn Sie es nicht selbst decken können, und fragt deshalb nach allem, was Sie haben und was Ihre Bedarfsgemeinschaft hat. Wer beide Leistungen verwechselt, wundert sich über Fragen nach dem Auto des Partners oder erwartet vom Jobcenter eine Berechnung nach dem Vorlohn, die es nicht gibt.
Wer bekommt was?
Arbeitslosengeld I bekommt, wer die Anwartschaftszeit erfüllt: mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung. Das trifft auf die grosse Mehrheit der Beschäftigten zu, die ihre Stelle verlieren. Bürgergeld bekommt, wer erwerbsfähig ist, in Deutschland lebt, mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte und hilfebedürftig ist, also den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus Einkommen und Vermögen decken kann. Typische Bürgergeld-Fälle sind Berufseinsteiger ohne Anwartschaft, Selbstständige ohne freiwillige Versicherung, Langzeitarbeitslose nach Ende des ALG I und Beschäftigte mit zu geringem Einkommen, die aufstocken.
Die Höhe im Vergleich
Beim ALG I ergibt sich die Höhe aus dem pauschalierten Netto des früheren Lohns, siehe Rechner. Beim Bürgergeld setzt sich der Bedarf aus dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und Heizung und eventuellen Mehrbedarfen zusammen. Der Regelsatz 2026 beträgt 563 € für eine alleinstehende Person, 506 € je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 471 € für Kinder von 14 bis 17, 390 € von 6 bis 13 und 357 € bis 5 Jahre. Dazu kommt die Miete in angemessener Höhe – in den ersten zwölf Monaten (Karenzzeit) sogar die tatsächliche Miete, egal wie hoch.
| Haushalt | Regelsätze | Miete (Beispiel) | Bedarf gesamt |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend | 563 € | 650 € | 1.213 € |
| Paar ohne Kinder | 1.012 € | 800 € | 1.812 € |
| Alleinerziehend, 1 Kind (8) | 563 € + 390 € + Mehrbedarf 68 € | 750 € | 1.771 € |
| Paar, 2 Kinder (5 und 15) | 1.012 € + 357 € + 471 € | 1.000 € | 2.840 € |
Der Vergleich zeigt, wann eine Aufstockung sinnvoll ist: Ein Alleinstehender mit 1.100 € ALG I und 650 € Miete liegt unter dem Bedarf von 1.213 € und kann rund 113 € Bürgergeld dazu erhalten, dazu übernimmt das Jobcenter die Beiträge nicht mehr separat, weil die Agentur sie zahlt. Eine Familie mit zwei Kindern und 1.800 € ALG I liegt in vielen Städten deutlich unter dem Bedarf und sollte Kinderzuschlag und Wohngeld prüfen, die oft günstiger sind als das Bürgergeld, weil sie keine volle Vermögensprüfung auslösen.
Vermögen und Partnereinkommen
Beim ALG I spielt beides keine Rolle. Beim Bürgergeld gilt in der Karenzzeit, dem ersten Jahr des Bezugs, ein Schonvermögen von 15.000 € pro Person der Bedarfsgemeinschaft; selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Grösse, ein angemessenes Auto und Altersvorsorge sind zusätzlich geschützt. Nach der Karenzzeit sinkt der Freibetrag auf 40.000 € für die erste und 15.000 € für jede weitere Person. Das Einkommen des Partners wird nach Abzug von Freibeträgen voll auf den Bedarf der Gemeinschaft angerechnet. Wer mit einem gut verdienenden Partner zusammenlebt, erhält deshalb in der Regel kein Bürgergeld, wohl aber ALG I.
Nebenverdienst: unterschiedliche Freibeträge
Beim ALG I bleiben 165 € netto frei, alles darüber wird voll angerechnet. Beim Bürgergeld gilt ein gestaffelter Freibetrag: 100 € bleiben ganz frei, vom Brutto zwischen 100 und 520 € bleiben 20 % frei, zwischen 520 und 1.000 € 30 %, zwischen 1.000 und 1.200 € (1.500 € mit Kind) 10 %. Bei 800 € Brutto behält ein Bürgergeldempfänger also 100 + 84 + 84 = 268 €, ein ALG-I-Empfänger nur 165 €. Für Aufstocker gilt eine Kombination: Das Jobcenter rechnet mit seinen Freibeträgen, die Agentur mit ihren.
Der Übergang vom ALG I ins Bürgergeld
Endet der ALG-I-Anspruch, entsteht keine automatische Weiterzahlung. Stellen Sie den Bürgergeld-Antrag beim Jobcenter etwa zwei Monate vor dem Ende, damit die Zahlung nahtlos anschliesst; die Agentur weist im Bescheid auf das Ende hin und leitet die Daten auf Wunsch weiter. Das Bürgergeld wird ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt, im Voraus statt nachträglich, was im Übergangsmonat eine Doppelzahlung ergeben kann, die verrechnet wird. Mit dem Wechsel ändern sich die Zumutbarkeitsregeln: Beim Bürgergeld ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, sie ist sittenwidrig oder Sie sind körperlich nicht in der Lage. Ausserdem wechselt der Ansprechpartner: Das Jobcenter betreut Sie mit einem Kooperationsplan, Pflichtverletzungen führen zu Leistungsminderungen von 10 bis 30 % des Regelsatzes.
Aufstockung
Liegt Ihr ALG I unter dem Bürgergeld-Bedarf (z. B. bei niedrigem Vorlohn, hoher Miete oder Familie), können Sie ergänzend Bürgergeld beantragen. Beide Leistungen laufen parallel; das Jobcenter zahlt die Differenz und übernimmt gegebenenfalls die Wohnkosten. Zuständig für die Vermittlung bleibt dann das Jobcenter. Prüfen Sie vorher die Alternativen: Wohngeld bei der Wohngeldstelle und Kinderzuschlag bei der Familienkasse setzen keine Vermögensprüfung der gesamten Bedarfsgemeinschaft voraus und schliessen das Bürgergeld aus, wenn sie den Bedarf decken. Der Wohngeld-Vorrang ist gesetzlich vorgesehen; das Jobcenter darf Sie darauf verweisen.
Was seit der Reform gilt
Das Bürgergeld hat 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst und mit der Karenzzeit, höheren Freibeträgen und dem Weiterbildungsgeld einige Erleichterungen gebracht. Seit 2024 sind die Leistungsminderungen bei Terminversäumnissen und Arbeitsverweigerung wieder verschärft, bis hin zum vollständigen Entzug des Regelsatzes für zwei Monate bei beharrlicher Verweigerung. Die Regelsätze wurden für 2025 und 2026 nicht erhöht, weil die Anpassungsformel nach der hohen Anpassung 2024 eine Nullrunde ergab. Weitere Änderungen sind politisch in Diskussion; massgebend ist immer der aktuelle Bescheid des Jobcenters.