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Anspruchsdauer berechnen: wie lange Arbeitslosengeld I?
Alter und Versicherungsmonate der letzten fünf Jahre entscheiden. Der Rechner zeigt Monate, Enddatum und Gesamtleistung.
Anspruchsdauer
12 Monate
1.244 € pro Monat · 14.926 € gesamt
| Bemessungsentgelt pro Tag | 98,63 € |
| − Lohnsteuer (Steuerklasse I) | 9,80 € |
| − Sozialversicherungspauschale 20 % | 19,73 € |
| = Leistungsentgelt pro Tag | 69,11 € |
| × 60 % = ALG pro Tag | 41,46 € |
| ALG pro Monat (30 Tage) | 1.244 € |
| Anspruchsdauer (Alter 35, 24 Monate) | 12 Monate |
| Voraussichtliches Ende | 13. September 2027 |
| Gesamtleistung | 14.926 € |
Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit.
Tabelle: Anspruchsdauer in Monaten
| Versicherungsmonate | Alter unter 50 | Alter ab 50 | Alter ab 55 | Alter ab 58 |
|---|---|---|---|---|
| 12 | 6 | 6 | 6 | 6 |
| 16 | 8 | 8 | 8 | 8 |
| 20 | 10 | 10 | 10 | 10 |
| 24 | 12 | 12 | 12 | 12 |
| 30 | 12 | 15 | 15 | 15 |
| 36 | 12 | 15 | 18 | 18 |
| 48 | 12 | 15 | 18 | 24 |
So lesen Sie die Tabelle
Suchen Sie in der ersten Spalte die Zahl Ihrer Versicherungsmonate der letzten fünf Jahre, abgerundet auf die nächste Stufe, und in der Kopfzeile Ihr Alter am Tag der Anspruchsentstehung. Ein 47-Jähriger mit 40 Versicherungsmonaten fällt in die Spalte „unter 50“ und die Zeile „24“: 12 Monate. Dieselben 40 Monate ergeben ab 55 Jahren 18 Monate und ab 58 ebenfalls 18, weil für 24 Monate 48 Versicherungsmonate verlangt werden. Die verlängerten Stufen belohnen also nicht das Alter allein, sondern die Kombination aus Alter und langer Beitragszeit.
Was der Rechner zusätzlich zeigt
- Enddatum: Beginn der Arbeitslosigkeit plus Anspruchsmonate, gerechnet mit 30 Tagen pro Monat wie die Agentur.
- Gesamtleistung: Monatsbetrag mal Anspruchsmonate, brutto gleich netto, weil das ALG steuer- und beitragsfrei ist.
- Sperrzeit: Bei Aktivierung werden zwölf Wochen ohne Zahlung und die Kürzung um ein Viertel der Dauer berücksichtigt.
Wann sich die Anspruchsdauer verkürzt
Die berechnete Dauer ist eine Obergrenze, kein garantierter Zeitraum. Drei Mechanismen können sie verkürzen. Eine Sperrzeit – zwölf Wochen bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund – mindert den Anspruch zusätzlich um ein Viertel der Gesamtdauer, also bei zwölf Monaten um drei Monate, die dauerhaft verloren sind. Eine Ruhenszeit wegen Entlassungsentschädigung schiebt den Beginn hinaus, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde; sie verkürzt den Anspruch nicht, kostet aber Liquidität. Und jeder Bezugstag mindert den Restanspruch, auch bei einer nur teilweise ausgezahlten Leistung. Wer nebenher weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt zwar arbeitslos im Sinne des Gesetzes, verbraucht aber weiterhin Anspruchstage – anders als bei einer vollständigen Abmeldung, die den Restanspruch für bis zu vier Jahre konserviert. Prüfen Sie deshalb vor der Aufnahme einer geringfügigen Nebentätigkeit, ob der Zuverdienst den Verbrauch an Anspruchstagen tatsächlich aufwiegt; der Freibetrag beträgt 165 Euro im Monat, alles darüber wird voll angerechnet.
Warum die Anspruchsdauer ab 50 sprunghaft steigt
Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr ist die Höchstdauer auf zwölf Monate begrenzt, gleich wie lange jemand eingezahlt hat. Danach steigt sie in vier Stufen: 15 Monate ab 50, 18 ab 55 und 24 ab 58 – jeweils vorausgesetzt, es liegen genügend Versicherungsmonate vor, nämlich 30, 36 beziehungsweise 48. Massgebend ist das Lebensalter am Tag der Anspruchsentstehung, also am ersten Tag der Arbeitslosigkeit nach der Meldung.
Daraus folgt eine Konstellation, die sich mit wenigen Tagen Unterschied entscheiden kann. Wer kurz vor dem 50., 55. oder 58. Geburtstag arbeitslos wird, verliert unter Umständen drei bis sechs Monate Anspruch. Ist ein Aufhebungsvertrag im Gespräch und liegt der Geburtstag nahe, lohnt es sich, das Beendigungsdatum entsprechend zu verhandeln – der finanzielle Unterschied beträgt bei mittlerem Einkommen schnell mehrere Tausend Euro. Umgekehrt gilt: Ein späterer Beginn verschiebt auch die Rahmenfrist, weshalb man beide Effekte gemeinsam prüfen sollte.
Welche Zeiten als Versicherungspflichtverhältnis zählen
Die Anspruchsdauer hängt allein davon ab, wie viele Monate in der fünfjährigen Rahmenfrist versicherungspflichtig waren. Was darunter fällt, ist weiter gefasst, als die meisten annehmen:
- Jede sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch in Teilzeit und auch befristet. Minijobs bis 556 Euro zählen dagegen nicht, weil sie nicht arbeitslosenversichert sind.
- Krankengeldbezug nach vorheriger versicherungspflichtiger Beschäftigung sowie Verletztengeld und Übergangsgeld.
- Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag des Kindes, sofern unmittelbar davor ein Versicherungsverhältnis bestand.
- Pflege von Angehörigen, wenn dafür Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, sowie Wehr- und Freiwilligendienste.
- Beschäftigung im EU-Ausland, in der Schweiz, in Norwegen, Island oder Liechtenstein. Diese Zeiten werden über das Formular PD U1 angerechnet, das Sie beim Arbeitslosenversicherungsträger des jeweiligen Landes anfordern.
Nicht mit, weil keine Beitragspflicht besteht, zählen selbständige Tätigkeit ohne freiwillige Weiterversicherung, Beamtenverhältnisse, Studium und der Bezug von Arbeitslosengeld selbst.
Die Rahmenfrist kann sich verlängern
Die fünf Jahre sind keine starre Grenze. Zeiten, die in der Rahmenfrist liegen, aber nicht angerechnet werden können – etwa selbständige Tätigkeit ohne Versicherung oder der Bezug von Bürgergeld – schieben den Beginn der Rahmenfrist nach hinten. Dadurch rücken ältere Beschäftigungsmonate wieder in den Betrachtungszeitraum. Wer nach mehreren Jahren Selbständigkeit wieder arbeitslos wird, sollte deshalb nicht ohne Prüfung davon ausgehen, dass der alte Anspruch verfallen ist.
Umgekehrt gilt eine harte Grenze für Restansprüche: Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch verfällt vier Jahre nach seiner Entstehung. Wer 2022 einen Anspruch über zwölf Monate erworben und nur drei Monate genutzt hat, kann den Rest bis 2026 abrufen – danach nicht mehr. Bei einem neuen Anspruch wird jeweils die höhere der beiden Anspruchsdauern gewährt, und der Bemessungsentgelt wird neu ermittelt, sofern in den letzten zwei Jahren genügend Entgeltabrechnungszeiträume vorliegen.
Typische Stolpersteine
Die fünf Jahre werden vom Tag der Anspruchsentstehung zurückgerechnet, nicht vom Kalenderjahr. Wer zwischen zwei Stellen eine längere Pause hatte, sollte die Monate genau zählen; die Agentur zählt tagesgenau und rechnet 30 Tage als einen Monat. Zeiten des ALG-Bezugs selbst zählen nicht als Versicherungszeit, Krankengeldzeiten dagegen schon. Und der Restanspruch aus einer früheren Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten vier Jahre kommt hinzu, bis zur Höchstdauer Ihrer Altersstufe. Alle Regeln erklärt der Ratgeber Anspruchsdauer nach Alter.
Häufige Fragen
Welche Zeiten zählen als Versicherungspflicht?
Nicht nur Arbeit: Als Versicherungspflichtzeiten zählen die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, der Bezug von Krankengeld und Mutterschaftsgeld, die Kindererziehung bis zum dritten Geburtstag des Kindes, Wehr- und Freiwilligendienst sowie die freiwillige Weiterversicherung von Selbstständigen. Gerade die Kindererziehungszeit wird häufig übersehen und kann über das Erreichen der zwölf Monate entscheiden.
Was ist die Rahmenfrist?
Die Rahmenfrist umfasst die 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht liegen — das ist die Anwartschaftszeit, die über das Ob des Anspruchs entscheidet. Für die Dauer des Anspruchs wird dagegen ein längerer Zeitraum betrachtet: die Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre. Die beiden Fristen werden häufig verwechselt.
Verlängert sich der Anspruch bei erneuter Arbeitslosigkeit?
Ein noch nicht verbrauchter Restanspruch bleibt vier Jahre ab seiner Entstehung erhalten. Werden Sie innerhalb dieser Frist erneut arbeitslos, wird er zu dem neu erworbenen Anspruch addiert — allerdings gedeckelt durch die Höchstdauer, die Ihrem Alter entspricht. Wer also kurz gearbeitet hat und noch Monate aus einem früheren Anspruch übrig hat, steht oft besser da als erwartet.
Wie berechnet der Rechner das Enddatum?
Vom eingegebenen Beginn aus werden die Anspruchsmonate zu je 30 Tagen addiert und eine etwaige Sperrzeit abgezogen. Zwei Dinge berücksichtigt der Rechner nicht automatisch: Ruhenszeiten wegen einer Abfindung bei verkürzter Kündigungsfrist und wegen Urlaubsabgeltung. Beide verschieben den Beginn nach hinten, ohne die Dauer zu verkürzen, und müssen daher selbst eingegeben werden.
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Quellen
Verfasst von Mottalib Radif
MBA INSEAD · Ingenieur (Mines Saint-Étienne) · Persönliche Finanzen und Sozialrecht
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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16