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Arbeitslosengeld nach Steuerklasse: der Vergleich
Gleiche Beiträge, unterschiedliches ALG: Die Steuerklasse entscheidet über hunderte Euro im Monat. Der Rechner zeigt alle sechs Klassen.
Arbeitslosengeld I pro Monat
1.244 €
41,46 € pro Tag · 12 Monate · 14.926 € gesamt
| Bemessungsentgelt pro Tag | 98,63 € |
| − Lohnsteuer (Steuerklasse I) | 9,80 € |
| − Sozialversicherungspauschale 20 % | 19,73 € |
| = Leistungsentgelt pro Tag | 69,11 € |
| × 60 % = ALG pro Tag | 41,46 € |
| ALG pro Monat (30 Tage) | 1.244 € |
| Anspruchsdauer (Alter 35, 24 Monate) | 12 Monate |
| Voraussichtliches Ende | 13. September 2027 |
| Gesamtleistung | 14.926 € |
| Steuerklasse | ALG / Monat | Differenz zu Ihrer |
|---|---|---|
| I | 1.244 € | — |
| II | 1.300 € | + 56 € |
| III | 1.398 € | + 154 € |
| IV | 1.244 € | + 0 € |
| V | 1.064 € | − 180 € |
| VI | 1.045 € | − 199 € |
Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit.
ALG I 2026 nach Steuerklasse (ohne Kind, 60 %)
| Brutto/Monat | Klasse I | Klasse II | Klasse III | Klasse IV | Klasse V | Klasse VI |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.070 € | 1.123 € | 1.184 € | 1.070 € | 901 € | 882 € |
| 3.500 € | 1.413 € | 1.473 € | 1.589 € | 1.413 € | 1.223 € | 1.203 € |
| 4.500 € | 1.741 € | 1.807 € | 1.949 € | 1.741 € | 1.530 € | 1.508 € |
| 6.000 € | 2.197 € | 2.274 € | 2.468 € | 2.197 € | 1.956 € | 1.930 € |
Klasse I und IV liefern immer dasselbe Ergebnis, weil beide den Grundtarif ohne Splitting anwenden. Klasse II liegt wegen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende leicht darüber. Klasse III ist die günstigste, weil sie den doppelten Grundfreibetrag und den Splittingtarif enthält. Klasse V und VI sind die teuersten: Sie enthalten keinen Grundfreibetrag, die pauschale Lohnsteuer ist hoch und das Leistungsentgelt entsprechend niedrig. Bei 4.000 € Brutto liegen zwischen Klasse III und V 392 € im Monat.
Warum die Agentur die Steuerklasse übernimmt
Das SGB III verlangt keine individuelle Steuerberechnung, sondern die Lohnsteuer, „die sich nach der Lohnsteuerklasse ergibt, die zu Beginn des Jahres eingetragen war“. Die Agentur nimmt die Klasse aus der Arbeitsbescheinigung und wendet darauf den Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums an, ohne Kinderfreibeträge, ohne Kirchensteuer, mit der Vorsorgepauschale. Das Ergebnis ist eine fiktive Lohnsteuer, die mit Ihrer tatsächlichen Steuerlast nichts zu tun haben muss: Ein Ehepaar in III/V zahlt in der Jahreserklärung insgesamt dieselbe Steuer wie in IV/IV, aber das ALG des Partners in Klasse V ist dauerhaft niedriger.
Wechsel rechtzeitig planen
Verheiratete, bei denen der bald arbeitslose Partner in Klasse V ist, verlieren doppelt: weniger Netto vorher, weniger ALG nachher. Ein Wechsel in Klasse IV/IV oder III/V zugunsten des Betroffenen muss vor Jahresbeginn oder mit einkommensgerechter Begründung erfolgen. Sprechen Sie das Thema an, sobald eine Kündigung absehbar ist.
Die Regel des § 153 Abs. 3 SGB III im Detail: Ein Wechsel während des Jahres wird berücksichtigt, wenn die neuen Steuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte entsprechen oder wenn sich aufgrund des Wechsels ein ALG ergibt, das nicht höher ist als bei der bisherigen Kombination. Konkret: Verdient der künftig arbeitslose Partner 4.000 € und der andere 2.500 €, ist der Wechsel von V auf III für ihn einkommensgerecht, weil er das höhere Einkommen hat, und wird anerkannt. Verdient er 2.500 € und der Partner 4.000 €, wäre III für ihn nicht einkommensgerecht; die Agentur rechnet dann weiter mit V. Der Wechsel auf IV/IV ist dagegen immer möglich und wird immer anerkannt, weil er die Steuerlast nicht verschiebt. Für viele Paare ist IV/IV daher die sichere Wahl, sobald eine Arbeitslosigkeit droht.
Steuerklasse und Jahressteuer
Ein Wechsel auf III für den Arbeitslosen bedeutet V für den arbeitenden Partner und damit weniger Netto im laufenden Jahr, das erst über die Steuererklärung zurückkommt. Das ALG selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz auf das Einkommen des Partners bei Zusammenveranlagung. Rechnen Sie beide Effekte gegeneinander; in den meisten Fällen überwiegt der Gewinn beim ALG deutlich, weil er über die gesamte Bezugsdauer wirkt und nicht nur im Wechseljahr. Nach dem Ende der Arbeitslosigkeit kann die Kombination wieder angepasst werden; mehrfache Wechsel im Jahr sind seit 2020 zulässig.
Das Faktorverfahren als Alternative
Neben der Kombination III/V und IV/IV gibt es das Faktorverfahren nach IV/IV mit Faktor. Das Finanzamt ermittelt dabei aus den voraussichtlichen Jahresarbeitslöhnen beider Ehegatten einen Faktor kleiner als eins und wendet ihn auf die Lohnsteuer der Klasse IV an. Das Ergebnis: Jeder zahlt unterjährig ungefähr den Anteil an der gemeinsamen Steuerschuld, der seinem Anteil am Gesamteinkommen entspricht – was Nachzahlungen bei der Veranlagung weitgehend vermeidet.
Für das Arbeitslosengeld ist das Faktorverfahren neutral: Die Agentur für Arbeit rechnet mit der eingetragenen Steuerklasse IV, nicht mit dem Faktor. Wer also zwischen der Klasse V und dem Faktorverfahren wählt, verbessert mit letzterem seine Leistungshöhe deutlich, weil Klasse IV erheblich weniger Lohnsteuer unterstellt als Klasse V. Zu beachten ist, dass das Faktorverfahren jährlich neu beantragt werden muss, seit 2019 allerdings für zwei Kalenderjahre gilt.
Was die Steuerklasse nicht beeinflusst
Ein verbreiteter Irrtum ist, die Steuerklasse verändere das Bemessungsentgelt. Das tut sie nicht. Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate – eine Bruttogrösse, von der Steuerklassen nichts wissen. Die Steuerklasse wirkt erst im zweiten Schritt, bei der Umrechnung dieses Bruttowerts in ein fiktives Nettoentgelt, aus dem dann 60 beziehungsweise 67 Prozent gezahlt werden. Wer sein Arbeitslosengeld erhöhen will, hat deshalb zwei voneinander unabhängige Hebel: ein höheres Bruttoentgelt in den zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit, und eine günstigere Steuerklasse zum Stichtag. Ebenfalls ohne Einfluss auf die Leistungshöhe bleiben Kirchensteuer und Soli, weil die Agentur pauschal ohne Kirchensteuer rechnet, sowie individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte.
Häufige Fälle
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Ledig, ohne Kind | Klasse I, kein Handlungsbedarf |
| Alleinerziehend | Klasse II beantragen, wenn nicht eingetragen; plus Kindanteil 67 % |
| Verheiratet, Betroffener verdient mehr | III für den Betroffenen, wird anerkannt |
| Verheiratet, Betroffener verdient weniger | IV/IV vor Jahresbeginn; III wird nicht anerkannt |
| Verheiratet, beide werden arbeitslos | IV/IV: beide erhalten dasselbe wie in Klasse I |
| Zweitjob in Klasse VI wird gekündigt | Kein ALG-Anspruch aus dem Nebenjob, wenn Hauptjob weiterläuft |
Häufige Fragen
Kann ich die Steuerklasse noch wechseln, wenn ich arbeitslos werde?
Ein Wechsel wirkt beim ALG nur, wenn er vor dem 1. Januar des Jahres erfolgte oder das neue Verhältnis der Steuerklassen dem Verhältnis der Einkommen entspricht (§ 153 Abs. 3 SGB III). Ein Wechsel allein zur Erhöhung des ALG wird nicht anerkannt.
Warum bringt Steuerklasse III so viel mehr?
Weil das Arbeitslosengeld auf einem pauschalierten Netto beruht, und dieses Netto hängt unmittelbar an der Lohnsteuer. In Klasse III wird mit dem Splittingtarif und dem doppelten Grundfreibetrag gerechnet, die pauschale Steuer fällt also weit niedriger aus als in Klasse I oder V. Das Leistungsentgelt steigt entsprechend — bei 4.000 € Brutto sind das rund 200 € mehr im Monat.
Was gilt bei Steuerklasse IV mit Faktor?
Das Faktorverfahren spielt für das Arbeitslosengeld keine Rolle: Die Agentur rechnet stets mit Steuerklasse IV ohne Faktor. Der Faktor senkt zwar während der Beschäftigung die monatliche Lohnsteuer und verteilt sie gerechter zwischen den Ehegatten, wird bei der Ermittlung des pauschalierten Leistungsentgelts aber ignoriert. Wer in IV mit Faktor steht, erhält also dasselbe ALG wie in IV ohne Faktor.
Welche Steuerklasse gilt für Alleinerziehende?
Für Alleinerziehende gilt Steuerklasse II, sofern mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das Kindergeld gezahlt wird. Sie enthält den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und führt damit zu einer geringeren pauschalen Lohnsteuer als Klasse I — das Arbeitslosengeld fällt entsprechend etwas höher aus. Dieser Vorteil kommt zusätzlich zum erhöhten Leistungssatz von 67 % wegen des Kindes.
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Quellen
Verfasst von Mottalib Radif
MBA INSEAD · Ingenieur (Mines Saint-Étienne) · Persönliche Finanzen und Sozialrecht
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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16