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Arbeitslosengeld mit Kind: der erhöhte Leistungssatz von 67 %

Ein Kind bringt sieben Prozentpunkte mehr, unabhängig von seinem Alter bis 25 und vom Wohnort.

Aktualisiert am · Mottalib Radif · Redaktionelle Grundsätze

Beispiele 2026 (Steuerklasse I)

Brutto/MonatALG ohne Kind (60 %)ALG mit Kind (67 %)Differenz
2.500 €1.070 €1.195 €125 €
3.500 €1.413 €1.578 €165 €
4.500 €1.741 €1.944 €203 €
6.000 €2.197 €2.453 €257 €

Der Unterschied ist kein fester Betrag, sondern ein Anteil des Leistungsentgelts: Sieben Prozentpunkte von 60 auf 67 entsprechen einem Plus von knapp 12 % auf das Arbeitslosengeld. Je höher das Brutto, desto grösser der Betrag, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Über zwölf Monate summiert sich der Kindanteil bei 3.500 € Brutto auf mehr als 1.900 €.

Beispiele in Steuerklasse III

Brutto/MonatALG ohne Kind (60 %)ALG mit Kind (67 %)Differenz pro Jahr
2.500 €1.184 €1.322 €1.656 €
3.500 €1.589 €1.775 €2.228 €
4.500 €1.949 €2.177 €2.729 €
6.000 €2.468 €2.756 €3.456 €

Voraussetzung: das Kind im steuerlichen Sinn

§ 149 Nr. 1 SGB III knüpft nicht an das Kindergeld, den Haushalt oder den Unterhalt an, sondern an den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG. Massgebend ist, ob Sie oder Ihr Ehepartner, mit dem Sie nicht dauernd getrennt leben, für ein Kind einen Freibetrag beanspruchen können. Das ist der Fall bei:

  • Leiblichen und adoptierten Kindern bis zum 18. Geburtstag, ohne weitere Voraussetzung.
  • Kindern zwischen 18 und 25, die sich in Schul- oder Berufsausbildung, im Studium, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten oder in einem Freiwilligendienst befinden, oder die mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen können.
  • Kindern unter 21, die arbeitslos gemeldet sind.
  • Behinderten Kindern ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und sie sich nicht selbst unterhalten können.
  • Pflegekindern, die in Ihrem Haushalt leben und zu denen ein familienähnliches Band besteht.
  • Stiefkindern über den Ehepartner, wenn dieser den Freibetrag hat.

Das Kind muss weder bei Ihnen wohnen noch von Ihnen unterhalten werden. Ein getrennt lebender Vater, dessen Kind bei der Mutter lebt, hat den halben Kinderfreibetrag und damit Anspruch auf 67 %. Auch das Kind, das im Ausland studiert, zählt, solange die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nachweis gegenüber der Agentur

Am einfachsten ist es, wenn die Kinderfreibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen sind; dann übernimmt die Agentur den Wert aus der Arbeitsbescheinigung. Häufig fehlt der Eintrag, weil er für die laufende Lohnsteuer nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wirkt und viele Eltern ihn nie beantragt haben. In diesem Fall reichen Sie die Geburtsurkunde, den letzten Einkommensteuerbescheid oder den Kindergeldbescheid nach. Bei volljährigen Kindern kommt die Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung dazu. Der erhöhte Satz wird ab dem Tag gezahlt, an dem die Voraussetzung vorliegt, auch rückwirkend, wenn der Nachweis später kommt.

Beginn und Ende des erhöhten Satzes

EreignisWirkung
Geburt während des ALG-Bezugs67 % ab dem Geburtstag, auf Mitteilung
Kind wird 18 und beginnt eine Ausbildung67 % läuft weiter, Nachweis erforderlich
Kind wird 18 ohne Ausbildung, nicht arbeitslos gemeldetRückfall auf 60 % ab dem Folgemonat
Kind beendet das Studium mit 24Rückfall auf 60 % ab dem Monat nach Abschluss
Kind wird 25Rückfall auf 60 %, auch bei laufendem Studium
Trennung vom Ehepartner mit StiefkindRückfall auf 60 % ab dauerndem Getrenntleben
Scheidung, eigenes Kind lebt beim Ex-Partnerkeine Änderung: eigener Freibetrag bleibt

Melden Sie jede Änderung sofort. Zu viel gezahltes ALG fordert die Agentur zurück; zu wenig gezahltes zahlt sie nach, allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren.

Was 67 % nicht bedeutet

Der erhöhte Satz ist keine Familienleistung und ersetzt weder Kindergeld noch Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss; diese laufen unabhängig weiter. Er wirkt sich auch nicht auf die Anspruchsdauer aus und nicht auf die Anrechnung von Nebeneinkommen. Wer trotz 67 % unter dem Bedarf der Familie liegt, kann ergänzend Bürgergeld oder Kinderzuschlag beantragen; der Kinderzuschlag bis zu 297 € pro Kind ist oft die bessere Wahl, weil er ohne Vermögensprüfung der gesamten Bedarfsgemeinschaft auskommt und Wohngeld daneben möglich bleibt.

Der Kinderfreibetrag und die Lohnsteuer im ALG

Eine häufige Verwechslung: Beim pauschalierten Netto, aus dem das ALG berechnet wird, bleiben Kinderfreibeträge unberücksichtigt (§ 153 Abs. 1 SGB III). Die Agentur rechnet die Lohnsteuer also so, als hätten Sie keine Kinder, und gleicht das über den Leistungssatz von 67 % aus. Wer den Rechner mit „Kind: ja“ nutzt, erhält deshalb genau das Ergebnis der Agentur: gleiche Lohnsteuer, höherer Prozentsatz. Alleinerziehende mit Steuerklasse II profitieren zusätzlich vom Entlastungsbetrag, der die pauschale Lohnsteuer senkt; im Steuerklassen-Vergleich sehen Sie den Unterschied zwischen Klasse I und II.

Kind und Anspruchsdauer bei Ehepaaren

Häufig fragen Paare, ob es sich lohnt, das Kind steuerlich dem arbeitslosen Partner zuzuordnen. Die Frage stellt sich nicht: Beide Ehepartner haben ohnehin je den halben Freibetrag, und für den erhöhten Satz genügt es, dass einer von beiden ihn hat. Eine Übertragung des Freibetrags auf einen Elternteil, wie sie bei getrennt lebenden Eltern möglich ist, ändert am ALG nichts. Anders bei unverheirateten Paaren: Hier zählt nur das eigene Kind des Arbeitslosen. Der Partner der Mutter, der das Kind nicht adoptiert hat, bleibt bei 60 %, auch wenn er das Kind seit Jahren versorgt. Für Patchwork-Familien ist das oft der Grund, eine Adoption oder eine Heirat zu prüfen, denn mit der Heirat zählt das Stiefkind über die Ehepartnerin.

Was der Rechner daraus macht

Im ALG-Rechner genügt ein Häkchen bei „Kind“: Der Leistungssatz springt von 60 auf 67 %, die Lohnsteuer bleibt unverändert nach Steuerklasse, und Sie sehen Monatsbetrag, Tagessatz und Gesamtleistung für beide Varianten nebeneinander. Die Differenz entspricht genau dem Betrag, den ein fehlender Nachweis Sie jeden Monat kosten würde.

Praktische Hinweise

  1. Prüfen Sie im Bescheid die Zeile „Leistungssatz“: Dort muss 67 % stehen, wenn Sie ein Kind haben.
  2. Reichen Sie den Nachweis mit dem Antrag ein, nicht erst nach dem ersten Bescheid; ein Änderungsbescheid dauert Wochen.
  3. Bei volljährigen Kindern: Ausbildungsnachweis jedes Semester bzw. Ausbildungsjahr erneuern.
  4. Nach einer Trennung: eigenes Kind bleibt Ihr Kind; nur Stiefkinder fallen weg.

Häufige Fragen

Welche Kinder zählen?

Es zählen alle Kinder, für die Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner einen Kinderfreibetrag nach § 32 EStG haben: leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, und auch volljährige Kinder in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag. Entscheidend ist der steuerliche Freibetrag, nicht der Haushalt: Das Kind muss weder bei Ihnen wohnen noch von Ihnen betreut werden.

Muss der Kinderfreibetrag in den ELStAM stehen?

Nicht zwingend. Die Agentur prüft anhand der Lohnsteuerbescheinigung oder, wenn dort nichts steht, anhand einer Geburtsurkunde oder einer Bescheinigung des Finanzamts. Steht der Freibetrag bereits in den ELStAM, geht die Bearbeitung schneller und der erhöhte Satz wird sofort berücksichtigt. Andernfalls reichen Sie den Nachweis nach; der Unterschied von sieben Prozentpunkten wird dann rückwirkend gutgeschrieben.

Gilt 67 % auch beim Krankengeld?

Nein. Der erhöhte Satz von 67 % gilt nur für das Arbeitslosengeld. Das Krankengeld folgt einer ganz eigenen Berechnung: 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, begrenzt auf höchstens 90 % des Nettoentgelts, und zwar unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind. Wer während des ALG-Bezugs erkrankt, erhält Krankengeld allerdings genau in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes.

Bekommen beide Elternteile 67 %?

Ja, beide. Der erhöhte Leistungssatz hängt am Kind und am steuerlichen Kinderfreibetrag, nicht am Bezug des Kindergeldes. Sind beide Elternteile gleichzeitig arbeitslos, erhalten beide 67 % ihres jeweiligen Leistungsentgelts, auch wenn das Kindergeld nur an einen Elternteil ausgezahlt wird. Eine Aufteilung oder gegenseitige Anrechnung findet nicht statt.

Was ist mit Stief- und Enkelkindern?

Stiefkinder zählen über den Ehepartner mit, sofern dieser den Kinderfreibetrag hat und Sie nicht dauernd getrennt leben. Enkel- und Pflegekinder zählen nur dann, wenn sie steuerlich als Ihr Kind gelten — das setzt voraus, dass sie in Ihren Haushalt aufgenommen wurden und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis besteht. Eine blosse Betreuung an einzelnen Tagen genügt dafür nicht.

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Quellen

Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

MBA INSEAD · Ingenieur (Mines Saint-Étienne) · Persönliche Finanzen und Sozialrecht

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16