Arbeitslosengeld mit Kind: der erhöhte Leistungssatz von 67 %
Ein Kind bringt sieben Prozentpunkte mehr, unabhängig von seinem Alter bis 25 und vom Wohnort.
Aktualisiert am · Mottalib Radif · Redaktionelle Grundsätze
Beispiele 2026 (Steuerklasse I)
| Brutto/Monat | ALG ohne Kind (60 %) | ALG mit Kind (67 %) | Differenz |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.070 € | 1.195 € | 125 € |
| 3.500 € | 1.413 € | 1.578 € | 165 € |
| 4.500 € | 1.741 € | 1.944 € | 203 € |
| 6.000 € | 2.197 € | 2.453 € | 257 € |
Der Unterschied ist kein fester Betrag, sondern ein Anteil des Leistungsentgelts: Sieben Prozentpunkte von 60 auf 67 entsprechen einem Plus von knapp 12 % auf das Arbeitslosengeld. Je höher das Brutto, desto grösser der Betrag, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Über zwölf Monate summiert sich der Kindanteil bei 3.500 € Brutto auf mehr als 1.900 €.
Beispiele in Steuerklasse III
| Brutto/Monat | ALG ohne Kind (60 %) | ALG mit Kind (67 %) | Differenz pro Jahr |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.184 € | 1.322 € | 1.656 € |
| 3.500 € | 1.589 € | 1.775 € | 2.228 € |
| 4.500 € | 1.949 € | 2.177 € | 2.729 € |
| 6.000 € | 2.468 € | 2.756 € | 3.456 € |
Voraussetzung: das Kind im steuerlichen Sinn
§ 149 Nr. 1 SGB III knüpft nicht an das Kindergeld, den Haushalt oder den Unterhalt an, sondern an den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG. Massgebend ist, ob Sie oder Ihr Ehepartner, mit dem Sie nicht dauernd getrennt leben, für ein Kind einen Freibetrag beanspruchen können. Das ist der Fall bei:
- Leiblichen und adoptierten Kindern bis zum 18. Geburtstag, ohne weitere Voraussetzung.
- Kindern zwischen 18 und 25, die sich in Schul- oder Berufsausbildung, im Studium, in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten oder in einem Freiwilligendienst befinden, oder die mangels Ausbildungsplatz keine Ausbildung beginnen können.
- Kindern unter 21, die arbeitslos gemeldet sind.
- Behinderten Kindern ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und sie sich nicht selbst unterhalten können.
- Pflegekindern, die in Ihrem Haushalt leben und zu denen ein familienähnliches Band besteht.
- Stiefkindern über den Ehepartner, wenn dieser den Freibetrag hat.
Das Kind muss weder bei Ihnen wohnen noch von Ihnen unterhalten werden. Ein getrennt lebender Vater, dessen Kind bei der Mutter lebt, hat den halben Kinderfreibetrag und damit Anspruch auf 67 %. Auch das Kind, das im Ausland studiert, zählt, solange die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachweis gegenüber der Agentur
Am einfachsten ist es, wenn die Kinderfreibeträge in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eingetragen sind; dann übernimmt die Agentur den Wert aus der Arbeitsbescheinigung. Häufig fehlt der Eintrag, weil er für die laufende Lohnsteuer nur bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wirkt und viele Eltern ihn nie beantragt haben. In diesem Fall reichen Sie die Geburtsurkunde, den letzten Einkommensteuerbescheid oder den Kindergeldbescheid nach. Bei volljährigen Kindern kommt die Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung dazu. Der erhöhte Satz wird ab dem Tag gezahlt, an dem die Voraussetzung vorliegt, auch rückwirkend, wenn der Nachweis später kommt.
Beginn und Ende des erhöhten Satzes
| Ereignis | Wirkung |
|---|---|
| Geburt während des ALG-Bezugs | 67 % ab dem Geburtstag, auf Mitteilung |
| Kind wird 18 und beginnt eine Ausbildung | 67 % läuft weiter, Nachweis erforderlich |
| Kind wird 18 ohne Ausbildung, nicht arbeitslos gemeldet | Rückfall auf 60 % ab dem Folgemonat |
| Kind beendet das Studium mit 24 | Rückfall auf 60 % ab dem Monat nach Abschluss |
| Kind wird 25 | Rückfall auf 60 %, auch bei laufendem Studium |
| Trennung vom Ehepartner mit Stiefkind | Rückfall auf 60 % ab dauerndem Getrenntleben |
| Scheidung, eigenes Kind lebt beim Ex-Partner | keine Änderung: eigener Freibetrag bleibt |
Melden Sie jede Änderung sofort. Zu viel gezahltes ALG fordert die Agentur zurück; zu wenig gezahltes zahlt sie nach, allerdings nur innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren.
Was 67 % nicht bedeutet
Der erhöhte Satz ist keine Familienleistung und ersetzt weder Kindergeld noch Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss; diese laufen unabhängig weiter. Er wirkt sich auch nicht auf die Anspruchsdauer aus und nicht auf die Anrechnung von Nebeneinkommen. Wer trotz 67 % unter dem Bedarf der Familie liegt, kann ergänzend Bürgergeld oder Kinderzuschlag beantragen; der Kinderzuschlag bis zu 297 € pro Kind ist oft die bessere Wahl, weil er ohne Vermögensprüfung der gesamten Bedarfsgemeinschaft auskommt und Wohngeld daneben möglich bleibt.
Der Kinderfreibetrag und die Lohnsteuer im ALG
Eine häufige Verwechslung: Beim pauschalierten Netto, aus dem das ALG berechnet wird, bleiben Kinderfreibeträge unberücksichtigt (§ 153 Abs. 1 SGB III). Die Agentur rechnet die Lohnsteuer also so, als hätten Sie keine Kinder, und gleicht das über den Leistungssatz von 67 % aus. Wer den Rechner mit „Kind: ja“ nutzt, erhält deshalb genau das Ergebnis der Agentur: gleiche Lohnsteuer, höherer Prozentsatz. Alleinerziehende mit Steuerklasse II profitieren zusätzlich vom Entlastungsbetrag, der die pauschale Lohnsteuer senkt; im Steuerklassen-Vergleich sehen Sie den Unterschied zwischen Klasse I und II.
Kind und Anspruchsdauer bei Ehepaaren
Häufig fragen Paare, ob es sich lohnt, das Kind steuerlich dem arbeitslosen Partner zuzuordnen. Die Frage stellt sich nicht: Beide Ehepartner haben ohnehin je den halben Freibetrag, und für den erhöhten Satz genügt es, dass einer von beiden ihn hat. Eine Übertragung des Freibetrags auf einen Elternteil, wie sie bei getrennt lebenden Eltern möglich ist, ändert am ALG nichts. Anders bei unverheirateten Paaren: Hier zählt nur das eigene Kind des Arbeitslosen. Der Partner der Mutter, der das Kind nicht adoptiert hat, bleibt bei 60 %, auch wenn er das Kind seit Jahren versorgt. Für Patchwork-Familien ist das oft der Grund, eine Adoption oder eine Heirat zu prüfen, denn mit der Heirat zählt das Stiefkind über die Ehepartnerin.
Was der Rechner daraus macht
Im ALG-Rechner genügt ein Häkchen bei „Kind“: Der Leistungssatz springt von 60 auf 67 %, die Lohnsteuer bleibt unverändert nach Steuerklasse, und Sie sehen Monatsbetrag, Tagessatz und Gesamtleistung für beide Varianten nebeneinander. Die Differenz entspricht genau dem Betrag, den ein fehlender Nachweis Sie jeden Monat kosten würde.
Praktische Hinweise
- Prüfen Sie im Bescheid die Zeile „Leistungssatz“: Dort muss 67 % stehen, wenn Sie ein Kind haben.
- Reichen Sie den Nachweis mit dem Antrag ein, nicht erst nach dem ersten Bescheid; ein Änderungsbescheid dauert Wochen.
- Bei volljährigen Kindern: Ausbildungsnachweis jedes Semester bzw. Ausbildungsjahr erneuern.
- Nach einer Trennung: eigenes Kind bleibt Ihr Kind; nur Stiefkinder fallen weg.