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Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld

Zwölf praktische Antworten zu Fristen, Zahlung, Abfindung, Zumutbarkeit und Ausland.

Häufige Fragen

Wann muss ich mich arbeitslos melden?

Zwei Fristen, die oft verwechselt werden. Arbeitsuchend melden müssen Sie sich bereits drei Monate vor dem Vertragsende, oder innerhalb von drei Tagen, wenn Sie später davon erfahren. Arbeitslos melden müssen Sie sich dann spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, persönlich oder online mit elektronischem Ausweis. Eine verspätete Arbeitslosmeldung kostet Leistungstage, die nicht nachgezahlt werden.

Wann kommt das erste Geld?

Das Arbeitslosengeld wird monatlich nachträglich überwiesen, in der Regel am ersten Bankarbeitstag des Folgemonats. Die erste Zahlung kommt später als die übrigen, meist zwei bis vier Wochen nach einem vollständigen Antrag: Die Agentur benötigt dafür die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers. Fehlt sie, ruht die Bearbeitung — es lohnt sich, beim früheren Arbeitgeber nachzuhaken.

Wird die Abfindung angerechnet?

In aller Regel nicht: Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und kürzt es nicht. Eine Ausnahme gibt es aber, und sie ist teuer. Endete das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist — etwa durch einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung —, ruht der Anspruch für einen Teil der Abfindung. Der Beginn verschiebt sich, die Dauer bleibt gleich.

Muss ich jede Stelle annehmen?

Nein, es gilt ein zeitlich gestufter Lohnschutz. In den ersten drei Monaten sind Stellen mit bis zu 20 % weniger Lohn zumutbar, in den folgenden drei Monaten bis zu 30 %, und danach jede Stelle, deren Nettolohn nicht unter dem Arbeitslosengeld liegt. Bei den Wegezeiten gilt durchgehend eine Grenze von zweieinhalb Stunden täglich. Eine unbegründete Ablehnung führt zur Sperrzeit.

Bekomme ich ALG im Ausland?

Innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz können Sie das Arbeitslosengeld mitnehmen, um dort Arbeit zu suchen: bis zu drei Monate, auf Antrag verlängerbar auf sechs. Nötig ist das Formular U2, das Sie vor der Abreise bei der Agentur beantragen; innerhalb von sieben Tagen müssen Sie sich bei der Arbeitsverwaltung des Ziellandes melden. Ausserhalb dieses Raums wird nicht gezahlt.

Was ist mit der Rente?

Während des ALG-Bezugs zahlt die Agentur für Arbeit weiter Rentenbeiträge, berechnet auf 80 % des Bemessungsentgelts. Die Rentenanwartschaft wächst also weiter, wenn auch langsamer als während der Beschäftigung. Ab 63 Jahren kann die Agentur Sie nicht mehr dazu zwingen, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen — vorher unter Umständen schon.

Gilt der Rechner auch für Selbstständige?

Nur eingeschränkt. Selbstständige sind nicht pflichtversichert; ein Anspruch besteht nur bei freiwilliger Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung, die innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden muss. Das Bemessungsentgelt wird dann nicht aus Ihrem tatsächlichen Gewinn abgeleitet, sondern fiktiv nach Qualifikationsgruppe festgesetzt — der Rechner bildet das nicht ab.

Wie wird Urlaubsabgeltung behandelt?

Die Urlaubsabgeltung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und kürzt es nicht. Sie verschiebt aber den Beginn: Der Anspruch ruht ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses für so viele Tage, wie abgegolten wurden. Wirtschaftlich ist es deshalb fast immer besser, den Resturlaub vor dem Vertragsende tatsächlich zu nehmen, statt ihn sich auszahlen zu lassen.

Was passiert bei Kurzarbeit vor der Arbeitslosigkeit?

Kurzarbeit senkt das Arbeitslosengeld nicht. Für das Bemessungsentgelt wird das Entgelt herangezogen, das Sie ohne die Kurzarbeit erzielt hätten — also das ungekürzte Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate. Das gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit über viele Monate lief und Ihr tatsächlicher Verdienst deutlich niedriger war. Prüfen Sie die Arbeitsbescheinigung an dieser Stelle besonders sorgfältig.

Muss ich Bewerbungen nachweisen?

Ja. In der Eingliederungsvereinbarung wird festgelegt, wie viele Eigenbemühungen Sie pro Monat nachweisen müssen — meist eine konkrete Zahl von Bewerbungen. Sammeln Sie die Nachweise fortlaufend: Bewerbungsschreiben, Eingangsbestätigungen, Absagen. Fehlende Eigenbemühungen führen zu einer Sperrzeit von zwei Wochen, die auch die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzt.

Wie lange darf ich verreisen?

Mit vorheriger Zustimmung der Agentur bis zu drei Wochen im Kalenderjahr — die sogenannte Ortsabwesenheit. Während dieser Zeit läuft das Arbeitslosengeld weiter, obwohl Sie der Vermittlung nicht zur Verfügung stehen. Reisen Sie ohne Zustimmung ab, entfällt das Arbeitslosengeld für alle Tage der Abwesenheit, und bei längerer Abwesenheit droht zusätzlich eine Sperrzeit.

Ist der Rechner offiziell?

Nein, und darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Der Rechner folgt dem SGB III und den pauschalierten Abzügen nach dem amtlichen Verfahren, arbeitet aber mit den Angaben, die Sie selbst eintragen. Die Agentur für Arbeit rechnet dagegen mit den Daten der Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers, die abweichen können. Massgebend ist allein der Bescheid der Agentur.

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Mottalib Radif

Verfasst von Mottalib Radif

MBA INSEAD · Ingenieur (Mines Saint-Étienne) · Persönliche Finanzen und Sozialrecht

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Stand 2026, zuletzt aktualisiert am 2026-09-16